1.) Geltung

Die Smart Clean Facility GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Smart Clean Facility ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2.) Vertragsabschluss / Vertragsdauer

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Smart Clean Facility bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Smart Clean Facility sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Smart Clean Facility zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Smart Clean Facility zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. Ein Dauerauftrag wird für den Zeitraum von einem Jahre abgeschlossen. Dieser verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 2 Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung eines Vertrages ist der Eingang beim Kündigungsempfänger. Die Kündigung hat in Schriftform zum Monatsletzten zu erfolgen und muss von beiden Seiten schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

3.) Leistungsumfang / Auftragsabwicklung / Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet Wasser und Strom unentgeltlich für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen, in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang, zur Verfügung zu stellen. Die Entsorgung des bei der Leistungserbringung durch Smart Clean Facility am Objekt angefallenen Abfalles ist Angelegenheit des Auftraggebers. Die Preisgestaltung und Leistungserbringung durch Smart Clean Facility bezieht sich grundsätzlich auf die Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, im Zeitraum von 06.00 bis 20.00 Uhr. Nach gegenseitiger Vereinbarung können die Arbeitszeiten den Bedürfnissen angepasst werden. Nicht im Auftrag enthaltene Leistungen bzw. durch den Kunden oder Dritte verursachte Zusatzleistungen werden extra verrechnet. Ist ein Tätig werden durch Smart Clean Facility außerhalb der Normalarbeitszeit erforderlich, so werden entsprechende Zuschlagssätze aufgeschlagen. Der Kunde hat nach Auftragserteilung Smart Clean Facility unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand der dadurch entsteht, dass Arbeiten, infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich abgeänderten Angaben, von Smart Clean Facility wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.) Gewährleistung / Haftung / Termine

Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung der Leistung durch Smart Clean Facility diese umgehend zu besichtigen, auf Mängelfreiheit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Unterlässt er dies, gilt die erbrachte Leistung als mangelfrei bestätigt. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind unverzüglich (binnen zwei Tagen) nach Beendigung der Arbeiten schriftlich an Smart Clean Facility zu stellen. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich auf Grund der Mängelbehebung nicht. Der Auftraggeber hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, dass eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Smart Clean Facility ist dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder sollte die Nachbesserung Smart Clean Facility unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, Dritte mit der Nachbesserung zu beauftragen. Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel der erbrachten Leistung. Smart Clean Facility haftet für eine sachlich und fachlich einwandfreie Ausführung der vereinbarten Leistung. Für vom Auftraggeber nicht kundgemachte Beschaffenheit von Materialien am Objekt bzw. deren Verarbeitung (z.B. Verlegungsart von Bodenbelägen etc.) kann bei Schäden keine Haftung übernommen werden. Insbesondere gilt dies auch bei verborgenen Mängeln und Schäden bzw. unsachgemäßer Behandlung aus früheren Zeiten. Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn Smart Clean Facility nachgewiesen werden kann, dass Mitarbeiter grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Der Haftungsanspruch schließt etwaige Verdienst- und Ertragsausfälle aus. In Schadensfällen wird nur der Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache ersetzt. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden Smart Clean Facility jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

5.) Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Smart Clean Facility ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ('Besorgungsgehilfe'). Smart Clean Facility wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

6.) Preise

Die von Smart Clean Facility erbrachten Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet. Die angeführten Preise sind Nettopreise und verstehen sich exklusive der gesetzlichen 20% Mehrwertsteuer. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart sind in Pauschalpreisen die Lohnkosten und Materialkosten enthalten. Bei Arbeiten auf Stundenbasis werden zusätzlich zum vereinbarten Regiestundensatz: Material, Fahrtkosten und Fahrtzeit in Rechnung gestellt, es sei denn, Vertragskonditionen beinhalten eine entsprechende Abänderung dieser Bestimmung. Die angebotenen und vereinbarten Preise unterliegen der jährlichen Indexsteigerung bzw. der gesetzlichen Kollektivlohnerhöhung.

7.) Rechnungslegung

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung nach Abschluss der Arbeiten bzw. bei Daueraufträgen monatlich, im Nachhinein.

8.) Zahlung

Die Rechnungen werden netto Kassa, ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über der jeweiligen Bankrate als vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Smart Clean Facility sämtliche, im Rahmen weiteren mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Smart Clean Facility aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Smart Clean Facility schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9.) Verpflichtungen

Das Unternehmen Smart Clean Facility verpflichtet sich, über sämtliche Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers gegenüber Dritte, während und nach dem Vertragsverhältnis Stillschweigen zu bewahren. Zur Verfügung gestellte Unterlagen und Kopien müssen nach Projektabschluss dem Auftraggeber zurückgegeben werden.

10.) Rücktritt vom Vertrag

Smart Clean Facility ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Smart Clean Facility weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung von Smart Clean Facility eine taugliche Sicherheit bietet.

11.) Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Smart Clean Facility ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.) Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Kunden bzw. des zu betreuenden Objektes. Als Gerichtsstand, für alle sich unmittelbar zwischen Smart Clean Facility und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten, wird das für den Sitz von Smart Clean Facility örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,zuersetzen.

Kontakt

Standort:

Innerkoflerstraße 26, 6020 Innsbruck

Handy, Mobiltelefon:

+436701888444

Email:

info@smartcleanfacility.at

Öffnungszeiten

Täglich 24 Stunden geöffnet

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